Weitere Entscheidung unten: KG, 03.06.1991

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   BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90   

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BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90 (https://dejure.org/1991,724)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1991 - V ZR 222/90 (https://dejure.org/1991,724)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1991 - V ZR 222/90 (https://dejure.org/1991,724)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sondereigentum; Stellplatz; Verbindungsflur zur gemeinschaftlichen Heizanlage als Gemeinschaftseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 2
    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2909
  • MDR 1992, 50
  • DNotZ 1992, 224
  • WM 1991, 1805
  • BB 1991, 2114
  • Rpfleger 1991, 454
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
    § 5 Abs. 2 WEG will gerade die Störung des gemeinschaftlichen Gebrauchs durch eigenmächtige Verfügungen des Sondereigentümers im Rahmen seiner Raumherrschaft (§ 13 Abs. 1 WEG) verhindern (vgl. BGHZ 109, 179, 184) [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87].
  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
    Das gilt nach dem Sinn der Vorschrift auch für Räume (BGHZ 73, 302, 311).
  • BGH, 08.11.1974 - V ZR 120/73

    Wirksamkeit eines Vorbehalts einer Heizungsanlage als Sondereigentum -

    Auszug aus BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
    Das kann auch dem Senatsurteil vom 18. Oktober 1974, V ZR 120/73 (NJW 1975, 688, 689) nicht entnommen werden.
  • BGH, 10.10.1980 - V ZR 47/79

    Zur Sondereigentumsfähigkeit eines Schwimmbades

    Auszug aus BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
    Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen, Wasser-Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGHZ 78, 225, 227 f) [BGH 10.10.1980 - V ZR 47/79].
  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen

    Auszug aus BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90
    Diesem Zweck würde ein Zusammentreffen von Sondereigentum und Gemeinnutzungsrecht widersprechen (BayObLGZ 1986, 26, 29 m.w.N. , dazu kritische Anm. von Röll in DNotZ 1986, 706; BayObLG, WE 1989, 214).
  • OLG Dresden, 29.03.2017 - 17 W 233/17

    Zuwege zur Heizungsanlage müssen im Gemeinschaftseigentum stehen!

    Grundsätzlich müssen die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn.5 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 27.04.1995, 2 Z BR 125/94, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 25.03.1992, 2Z BR 1/92, juris Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 21).

    Der gemeinschaftliche Zugang darf nicht dadurch gefährdet werden werden, dass ein Sondereigentümer im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 Abs. 1 WEG den gemeinschaftlichen Gebrauch stört (BGH, Urteil vom 05.07.1991, V ZR 222/90, juris Rn. 6 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.1999, 3 Wx 72/99, juris Rn. 8; Saarländisches OLG, Beschluss vom 15.04.1988, 5 W 161/97, juris Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 06.03.2006, 2 W 13/06, juris Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.03.1999, 3 Wx 72/99, juris Rn.8; anders für moderne Heizungsanlagen Röll, Rpfleger 1992, 94, 95).

  • OLG Frankfurt, 10.05.2022 - 20 W 292/20

    Sondereigentumsfähigkeit von Räumen, in denen sich eine Heizungsanlage befindet.

    In diesem Fall dient aber grundsätzlich auch der Raum, in dem sich diese Heizungsanlage befindet, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und muss gemäß § 5 Abs. 2 WEG gleichfalls gemeinschaftliches Eigentum sein; zu den "Anlagen und Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Räume (vgl. etwa BGHZ 73, 302; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG München FGPrax 2020, 193, je zitiert nach juris; BeckOK GBO/Kral, a.a.O., Sonderbereich WEG Rz. 29; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, Praxis des Wohnungseigentums, 7. Aufl., § 11 Rz. 28).

    Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Anlage dient, wenn er also nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. dazu BGHZ 73, 302; NJW 1991, 2909; BayObLG DNotZ 1992, 490; Rpfleger 2004, 214; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151, je zitiert nach juris; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 2826, 2828; Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28).

    Festzuhalten ist dabei aber zunächst, dass nicht jeder denkbare Sondervorteil eines derartigen Raums bereits die Begründung von Sondereigentum ermöglichen würde (BGH NJW 1991, 2909).

    Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Rechtsprechung weitgehend einheitlich davon ausgeht, dass der gemeinschaftliche Gebrauch der Heizungsanlage, Heizungskeller und Zentraleinrichtungen der Hausversorgung grundsätzlich einen ständigen Bedienungs-, Kontroll- und Wartungsaufwand erfordert und § 5 Abs. 2 WEG gerade die Störung des gemeinschaftlichen Gebrauchs durch eigenmächtige Verfügungen des Sondereigentümers im Rahmen seiner Raumherrschaft nach § 13 WEG verhindern will (so BGH NJW 1991, 2909; OLG Saarbrücken MittRhNotK 1998, 361, und ZMR 1999, 431; OLG Düsseldorf FGPrax 1999, 136, zitiert nach juris; vgl. auch Bärmann/Seuß/Rampp, a.a.O., § 11 Rz. 28, 29).

    Allerdings ist das Grundbuchamt zu Recht davon ausgegangen, dass dann grundsätzlich auch die einzigen Zugänge zu den gemeinschaftlichen Räumen ebenfalls im Gemeinschaftseigentum stehen müssen, es sei denn, sie dienten nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Eigentümer (BGH NJW 1991, 2909; Schleswig-Holsteinisches OLG ZMR 2006, 886; Hanseatisches OLG Bremen ZMR 2016, 716; OLG Dresden FGPrax 2017, 151; BayObLG DNotZ 1992, 490).

    Vorrangig und zwingend ist aber nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mit § 5 Abs. 2 WEG gesetzte Grenze dafür, was überhaupt Gegenstand des Sondereigentums sein kann (BGH NJW 1991, 2909).

    Diesem Zweck würde ein Zusammentreffen von Sondereigentum und Gemeinnutzungsrecht widersprechen (so bereits BGH NJW 1991, 2909 m. w. N.; ablehnend wohl auch Hügel/Elzer, a.a.O., § 5 Rz. 35 m. w. N.; Staudinger/Rapp, a.a.O., § 5 WEG Rz. 27b).

  • LG Hamburg, 16.06.2009 - 321 T 24/09

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen mit Verbrauchszählern

    Die den gemeinschaftlichen Verbrauch von Gas, Wasser und Strom wiedergebenden Zähler dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und sind zwingendes Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 WEG, weil sie erforderlich sind, um den Wohnungseigentümern einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen zu ermöglichen (BGH NJW 1991, 2909 f.; OLG Hamburg ZMR 2004, 291; OLG Schleswig ZMR 2006, 886, 887 f.).

    Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WEG erfordern, dass sich das zwingende Gemeinschaftseigentum insofern auch auf die die Zähler enthaltenen Räume erstreckt (BGH NJW 1991, 2909 f.; BGH NJW 1979, 2391, 2392 f.; Bärmann/Armbrüster, 10. Auflage, § 105 Rn. 114).

    Die beantragte Kellerzuordnung steht auch nicht dadurch mit § 5 Abs. 2 WEG im Einklang, dass die Teilungserklärung unter II § 2 (1) allen Wohnungseigentümern für die betroffenen Kellerräume ein Recht zum Betreten der Räume und eine Duldungspflicht der Sondereigentümer hinsichtlich der Ablesevorgänge und der erforderlichen Wartungen einräumt (vgl. BGH NJW 1991, 2909 f.).

    Möglich ist daher nach § 5 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 WEG allein ein Sondernutzungsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum (BGH NJW 1991, 2909 f.).

  • BGH, 07.03.2024 - V ZB 46/23

    Sind Stellplätze innerhalb einer Doppelstockgarage sondereigentumsfähig?

    Diesem Zweck würde ein Zusammentreffen von Sondereigentum und Gemeinnutzungsrecht widersprechen (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1991 - V ZR 222/90, NJW 1991, 2909 f.).
  • OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen

    Das gilt nach der Entscheidung des BGH vom 5.7.1991 (NJW 1991, 2909) auch für Räume, deren Zweck darin besteht, der Gesamtheit der Wohnungseigentümer einen ungestörten Gebrauch ihrer Wohnungen und der Gemeinschaftsräume zu ermöglichen.

    Denn Räumlichkeiten und Flächen, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Heizungsraum bilden, können nicht Gegenstand des Sondereigentums sein (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26 = …

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97

    Eintragung eines Teileigentums ins Grundbuch, wenn Versorgungsanschlüsse und

    Der Bundesgerichtshof (RPfleger 1991, 454) habe dies auch für Räume entschieden, in denen sich die genannten Einrichtungen befänden.

    Zu den Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift gehören folglich auch Räume (BGHZ 73, 302, 311; BGH NJW 1991, 2909).

    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG, MittBayNot 1995, 204, 206).

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204) oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt- Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909).

    Sie kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Einrichtung und Anlage dient, er also beispielsweise nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. BGHZ 73, 302, 311; NJW 1991, 2909; BayObLG MittBayNot 1992, 331, 332).

    Es hat zwar gesehen, daß sich in dem Kellerraum lediglich die Zähleinrichtungen für zwei Eigentumswohnungen befinden und sich damit der Sachverhalt wesentlich von demjenigen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1991, 2909) unterscheidet.

  • OLG München, 10.04.2019 - 34 Wx 92/18

    Zugang zu Gemeinschaftsräumen - Einrichten eines Sondernutzungsrechts

    Das trifft unter anderem auf Flächen und Flure zu, die als Zugang zu den Gemeinschaftsräumen bestimmt sind oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, weil sich in ihrem Bereich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (vgl. BGH NJW 1991, 2909; BGHZ 78, 225, 227 f).

    Allerdings schließt diese Regelung nicht auch die Einräumung von Sondernutzungsrechten an Flächen oder Fluren aus, die Zugang zu zwingenden Gemeinschaftsräumen ermöglichen (BGH NJW 1991, 2909/2910; BayObLG MittBayNot 2004, 192/193; Hügel/Elzer WEG 12. Aufl. § 13 Rn. 53; Bärmann/Armbrüster § 5 Rn. 29).

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 145/97

    Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen

    Zu den Anlagen und Einrichtungen i.S. dieser Vorschrift gehören folglich auch Räume ( BGHZ 73, 302, 311; BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224).

    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227 = DNotZ 1981, 565 , BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224 BayObLG MittBayNot 1995, 204, 206 = DNotZ 1995, 631 ).

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204 = DNotZ 1995, 631 ), oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224).

    Sie kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Raum nicht ausschließlich demselben Zweck wie die Einrichtung und Anlage dient, er also beispielsweise nicht nur als Heizungsraum oder Heizungskeller benutzt wird (vgl. BGHZ 73, 302, 311; NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224 ; BayObLG MittBayNot 1992, 331, 332 = DNotZ 1992, 490 ).

    Es hat zwar gesehen, daß sich in dem Kellerraum lediglich die Zähleinrichtungen für zwei Eigentumswohnungen befinden und sich damit der Sachverhalt wesentlich von demjenigen in der Entscheidung des BGH ( NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224) unterscheidet.

  • OLG Bremen, 28.04.2016 - 3 W 28/15

    Teilung eines Grundstücks in zwei Wohneinheiten; gemeinschaftliche Heizungsanlage

    Zwar habe der BGH (in NJW 1991, 2909) ausgesprochen, dass Räume bzw. Flure, die den einzigen Zugang zur gemeinschaftlichen Heizungsanlage und zu den zentralen Versorgungseinrichtungen des Hauses darstellen, nicht Gegenstand des Sondereigentumes seien.
  • BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 184/03

    Gemeinschaftliches Eigentum hinsichtlich des Zugangs zum Heizungsraum

    Zusätzlich müssen aber auch die Räume, die den einzigen Zugang zum Heizungsraum und zur Heizungsanlage bilden, zwingend im Gemeinschaftseigentum stehen (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28 f.).

    Die zwingende dingliche Zuordnung des § 5 Abs. 2 WEG, die hier die Waschküche und den Flur erfasst, kann auch nicht durch die Gebrauchsregelung in der Teilungserklärung außer Kraft gesetzt werden (BGH NJW 1991, 2909; BayObLGZ 1986, 26/28).

  • OLG Hamm, 06.03.2001 - 15 W 320/00

    Wohnungseigentum - Heizungs- und Thermostatventile - Gemeinschaftseigentum -

  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

  • BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94

    Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller

  • OLG München, 25.05.2020 - 34 Wx 263/18

    Kostenrechtliche Behandlung der Erweiterung des Sondereigeentums

  • OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10

    Wohnungsgrundbuch: Gegenstand einer Zwischenverfügung; Rechtsmittel bei lediglich

  • LG Duisburg, 07.06.2013 - 2 O 334/12

    Räume für Versorgungsanlagen sind sondereigentumsfähig!

  • OLG Frankfurt, 19.12.1994 - 20 W 313/93

    Wohnungseigentum: Tief- oder Sammelgarage kann grundsätzlich Sondereigentum sein;

  • OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01

    Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

  • BayObLG, 20.08.1998 - 2Z BR 44/98

    Eigentum an einer zentralen Heizungsanlage, die der Versorgung einer aus mehreren

  • OLG Düsseldorf, 12.03.1999 - 3 Wx 72/99

    Sondereigentumsfähigkeit des Zugangs zur Heizungsanlage und Einrichtungen der

  • OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00

    Auslegung einer Teilungserklärung

  • BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95

    Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

  • OLG Naumburg, 27.10.1998 - 11 U 148/98

    Wohnungseigentumskauf: Unmöglichkeit der Vertragserfüllung - Rückabwicklung

  • OLG München, 30.07.2008 - 34 Wx 49/08

    Grundbucheintragung: Anspruch des Eigentümers zweier Wohnungen auf Zuschreibung

  • OLG Hamm, 04.07.2005 - 15 W 256/04

    Vorratsteilung; Stimmrecht für nicht errichtetes Sondereigentum

  • OLG Zweibrücken, 05.01.1993 - 3 W 222/92

    Keine Umgehung von §§ 3 Abs. 2, 5 WEG durch Bestellung von Grunddienstbarkeiten

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 86/99

    Auslegung einer Teilungserklärung

  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 35/93

    Anforderungen an Aufteilungsplan

  • AG Brandenburg, 22.06.2020 - 31 C 186/19

    Auch bei Realofferte ist HeizkostenV zu beachten!

  • OLG München, 27.04.2011 - 34 Wx 149/10

    Wohnungseigentum: Nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten an

  • OLG Köln, 26.05.1999 - 16 Wx 13/99

    Bauliche Veränderung an Stellplatz in einer Tiefgarage

  • KG, 08.09.1993 - 24 W 5753/92

    Verwirkung eines Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung von

  • OLG Köln, 13.04.1999 - 15 U 148/98

    Anspruch auf Einräumung von Sondereigentum

  • LG Konstanz, 20.02.2001 - 6 T 17/99

    Gemeinsame Nutzung eines Gartens; Verteilung von Miteigentumsanteilen an einer

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Rechtsprechung
   KG, 03.06.1991 - 24 W 6272/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,6146
KG, 03.06.1991 - 24 W 6272/90 (https://dejure.org/1991,6146)
KG, Entscheidung vom 03.06.1991 - 24 W 6272/90 (https://dejure.org/1991,6146)
KG, Entscheidung vom 03. Juni 1991 - 24 W 6272/90 (https://dejure.org/1991,6146)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Katzen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haltung von mehr als vier Katzen in einer 42 qm Eigentumswohnung unzulässig - Ordnungsgemäßer Gebrauch des Wohneigentums wird überschritten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1991, 1116
  • MDR 1992, 50
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BayObLG, 09.02.1994 - 2Z BR 127/93

    Bestimmungen zur Haltung von Haustieren in der Hausordnung

    c) Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß ein allgemeines Verbot der Haustierhaltung nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden kann; andererseits ist eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer und damit unbillig (BayObLGZ 1972, 90/92 ff.; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 414; OLG Stuttgart OLGZ 1982, 301; OLG Karlsruhe WE 1988, 96; KG MDR 1992, 50 ).
  • KG, 08.04.1998 - 24 W 1012/97

    Beschränkung der Haustierhaltung durch Mehrheitsbeschluß oder Hausordnung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 3. Juni 1991 - 24 W 6272/90 -, NJW-RR 1991, 1116 = MDR 1992, 50 = WuM 1991, 440), an der festgehalten wird, stellt eine unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung oder die Hausordnung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer dar, ohne daß es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt.
  • OLG Köln, 26.09.1995 - 16 Wx 134/95

    Übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung

    Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellt und damit unbillig ist, ohne daß es auf eine konkrete Geruchsbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt (vgl. KG NJW 1956, 1679, 1680; BayObLGZ 1972, 90, 93; KG NJW-RR 1991, 1116, 1117).
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